Tango Aachen e.V. - Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Tango Aachen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung soll er den Zusatz "e. V." tragen.

Der Verein hat seinen Sitz in der Herstaler Str. 11 in Aachen. Die vereinseigene Geschäftsstelle wird sich ab dem 01.06.2004 in der Rehmannstr. 20a befinden.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck, die argentinische Kultur - insbesondere die Kunstform Tango - in allen Bereichen (Tanz, Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst) bekannt zu machen und zu fördern. Insbesondere werden kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Lesungen und Kunstausstellungen für interessierte Bürger/innen initiiert und ein Angebot für kulturelle Betätigungen erarbeitet und zur Verfügung gestellt.

Zur Förderung des Vereinszwecks werden Angebote kulturellen Charakters für die genannte Zielgruppe durchgeführt und der Verein betätigt sich in der Planung, Koordination und Förderung solcher Angebote. Zur Finanzierung, Unterstützung und Beratung bei künstlerischen und kulturellen Aktivitäten strebt der Verein entsprechende öffentliche Förderung an und bemüht sich um Spenden für die Projekte.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:
- natürliche Personen (z. B. Interessierte Bürger/innen, sowie Tätige aus den Bereichen Musik, Tanz, Literatur) und
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 besteht aus drei gleichberechtigten Personen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers bedienen und ihr/ihm widerruflich rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder berufen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt über die vorgenannte Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzuzuwählen.

Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.


§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Er hat außerdem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Rechnungslegung

§ 8 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der im Vorstand befindlichen Personen einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen ist einzuhalten.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und wird von einem - vom Vorstand bestimmten - Vorstandsmitglied geleitet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 35 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch einen der im Vorstand befindlichen Personen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Vorstandswahlen ist die/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten gewählt, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Über die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschließen kann.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die im Vorstand befindlichen Personen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturdezernat der Stadt Aachen und ist von diesem für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 21.05.2004 beschlossen.